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Satzung des Vereins Soziokulturelles Zentrum e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen „Soziokulturelles Zentrum e. V.“. Er ist im Vereinsregister
ein­ge­tragen. Der Verein ist regional und überregional tätig.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 04509 Delitzsch.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck/Gemeinnützigkeit

1. Der Verein mit Sitz in 04509 Delitzsch verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins:

                a) Förderung der Jugendhilfe, Jugendfürsorge und Jugendpflege

                b) Förderung der Altenhilfe und Altenfürsorge

                c) Förderung von Kunst und Kultur

                d) Förderung von Bildung und Erziehung

                e) Förderung und Integration von Flüchtlingen, Vertriebene, Spätaussiedler, Aussiedler

                f) Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

                g) Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch den Erhalt des Soziokulturellen Zentrums als Dach der Umsetzung der in Satz 2 genannten Ziele des Vereins. Die Aufzählungen sind nicht abschließend. Die einzelnen Förderungen könnten mit weiteren Aktivitäten ergänzt werden.

Für den Bereich Jugendhilfe

Jugendbildung, Förderung der Interessen und Begleitung der Jugendlichen in das Erwachsen werden, Höhepunkt Jugendweihe.

Für den Bereich Altenhilfe

Unterstützung älterer Bürger im Alltag, Förderung für Zusammenkünfte und des Kommunikationsaustausches. Mehrgenerationenhaus

Für den Bereich Kunst und Kultur

Die Wahrnehmung und Unterstützung gemeinsamer Interessen zur Bewahrung und Weiterentwicklung der kulturellen und kreativen Vielfalt

Für den Bereich Bildung und Erziehung

Betreiben eines Kreativkindergartens und eines Jugendhauses „Horizont“, in dem ein Mutter/Vater-Kind-Heim untergebracht ist. Zusammenarbeit mit Schulen.

Für den Bereich Integration

Zusammenführung von Kulturen, gemeinsame Erlebnisse, Integration unabhängig auf Alltags- und Berufsleben

Zur Förderung der Gleichberechtigung

Verwirklichung von Angeboten unabhängig von Geschlechtern.

Zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

Nachbarschaftshelfer, Alltagsbegleiter

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können werden:

                      a) natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen,

                      b) Initiativen, die im soziokulturellen, sozialen und ökologischen Bereich wirken und die satzungs­mäßigen Ziele des Vereins anerkennen und fördern,

                      c) sonstige Organisationen und Vereine, die im soziokulturellen, sozialen und ökologischen Bereich die satzungsmäßigen Ziele des Vereins fördern.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme kommt mit schriftlicher Bestätigung (Aufnahmeerklärung) durch den Vorstand zustande.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

                      a) mit dem Tod (natürliche Person), durch Auflösung (juristische Person) bzw. mit endgültiger Einstellung der Tätigkeit des Mitglieds,

                      b) durch Austritt,

                      c) durch Ausschluss aus dem Verein.

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein grober Verstoß (wichtiger Grund) liegt insbesondere vor, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Mitgliedbetrag nicht gezahlt wird, wissentlich gegen die Satzung und/oder Beschlüsse des Vereins verstoßen wird.

Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit, nachdem eine Anhörung der betroffenen Person erfolgt ist.

4. Der Beschluss des Vorstandes ist dem ausgeschlossenen Mitglied mitzuteilen.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag in Geld erhoben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Er ist jeweils zum 31.3. des Jahres fällig.

 

§ 6 Vereinsorgane

1. Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen können weitere Organe gebildet werden. Darüber hinaus kann durch den Vorstand ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer berufen werden.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, grundsätzlich im 4. Quartal, statt.

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder
per E-Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte dem Verein jeweils bekanntgegebene Adresse der Mitglieder.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder dies von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 8 Ablauf einer Mitgliederversammlung

Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Im Verhinderungsfall übernimmt dies ein von der Versammlung gewähltes Mitglied des Vereins.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handheben, es sei denn ein Drittel der Versammlungsteilnehmer/innen oder der Vorstand verlangen eine schriftliche Abstimmung.
Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Sind juristische Personen oder Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, KG, OHG) Mitglied im Verein, haben diese jeweils nur eine Stimme. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung als ungültige Stimmen gewertet.

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Beschlüsse werden, sofern in der Satzung keine andere Regelung enthalten ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für Beschlussfassungen über

• Satzungsänderungen

• die Wahl oder Abwahl des Vorstandes

• die Auflösung des Vereins

• die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes

• die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Über Satzungsänderungen oder die Abwahl von Vorstandsmitgliedern beschließt sie mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zur Änderung des Zwecks des Vereins beschließt sie mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

Zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

• dem Vorsitzenden,

• dessen Stellvertreter,

• dem Kassenwart sowie

• maximal 4 Beisitzern

Er wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt weiter. Der/die Vorstandsvorsitzende oder dessen Stellvertreter/in vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter die Vertretung nur ausüben kann, wenn der Vorsitzende verhindert ist. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Vorstandszugehörigkeit. Jedes Vorstandsmitglied kann vor Beendigung seiner Amtszeit abgewählt werden, ohne dass dies seine Mitgliedschaft berührt. Über die Abwahl beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben, über die mit einfacher Mehr­heit der Stimmen der Vorstandsmitglieder entschieden wird. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vorstandsmitgliedern eine angemessene pauschale Vergütung (Ehrenamtspauschale) gezahlt wird, wenn es die haushalterische Situation des Vereins gestattet.

3. Die Aufgaben des Vorstandes sind, die Angelegenheiten des Vereins im Sinne der Zielsetzung zu führen und diese im Interesse der Mitglieder zu vertreten. Dies umfasst insbesondere folgende Aufgaben:

a)  die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der
Aufstellung der Tagesordnung

b)  die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c)   die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

d)  die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Mitglieder

e)  die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

 

§ 10 Geschäftsführung

Der Vorstand kann neben dem Vorstand einen zeichnungsberechtigten Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Dieser handelt für bestimmte Geschäftskreise selbstständig und eigenverantwortlich und repräsentiert diesbezüglich den Verein. In den Vorstandssitzungen hat der Geschäftsführer ein Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Im Einzelnen regelt der Vorstand die Befugnisse und Aufgaben des Geschäftsführers in einem gesonderten Geschäftsführervertrag.

 

§ 11 Verhältnis Vorstand Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand weisungsbefugt. Die Weisungs­pflicht bezieht sich nur auf den Rahmen bzw. die Grundzüge der Vereinsarbeit.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung in der jährlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeitsbericht und eine schriftliche Jahresabrechung über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins vorzulegen.

Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

§ 12 Informationspflicht

Jedes Mitglied kann sich, sofern es bei der jeweiligen Mitgliederversammlung nicht anwesend war, über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den Protokollinhalt der jeweiligen Mitgliederversammlung zu informieren. Spätestens 2 Wochen nach der Beschlussfassung oder dem Sitzungstag (Ende der Sitzung) gilt der jeweilige Beschluss bzw. Protokollinhalt dem Vereinsmitglied als bekannt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn sie vom Vor­stand oder einem Drittel der Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird.

2. Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den AWO Kreisverband Nordsachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Protokoll

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von der/dem Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.

[Stand: 05.07.2022]