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Satzung des Vereins Soziokulturelles Zentrum e.V. - alt

 

§ 1          Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Soziokulturelles Zentrum e. V.“. Er ist im Vereinsregister
ein­ge­tragen. Der Verein ist regional und überregional tätig.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 04509 Delitzsch.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2          Vereinszweck/Gemeinnützigkeit

 

a. Ziel und Zweck des Vereins

 

1. Der Verein ist parteienunabhängig tätig und sieht seine Ziele insbesondere:

 

  • in der Förderung von Breitenkultur – Kultur von allen für alle sowie in der kulturellen Teilhabegerechtigkeit
  • in der gemeinwesenorientierten Arbeit, in der Soziokultur, in der Kultur- und Sozialarbeit und der Förderung des fachbereichübergreifenden Denk- und Handlungsansatzes der Soziokultur
  • in der Förderung und Durchführung von Projekten, die der Ausbildung und Stärkung regionaler Identität dienen
  • in der Einbindung des Vereins in die Gesamtkonzeption der Soziokultur des Landkreises und des Kulturraumes Leipziger Raum
  • in der Erweiterung soziokultureller und sozialer Angebote der Stadt Delitzsch und des Landkreises
  • in der Förderung des gemeinwohlorientierten Ehrenamtes
  • in der Förderung der Chancengleichheit für Frauen
  • in der Förderung und Unterstützung von Familien, Senioren, Behinderten und Migranten
  • in der Förderung von Bildung und Erziehung u. a. im Bereich Hort, Kita sowie der kultu­rellen Jugendbildung sowie Jugendheim, Mutter-Kind-Heim oder sozialpädagogisch betreute Wohnformen
  • in der Erprobung und Umsetzung neuer Projekte und Modellvorhaben der Sozial­arbeit/soziokulturellen Arbeit
  • in der Integration von Flüchtlingen, vor allem in der Unterstützung und Betreuung minderjähriger Ausländer

 

Der Satzungszweck wird im besonderen realisiert durch den Erhalt des Soziokulturellen Zentrums  als Dach für die Bereiche Kultur- und Kommunikationszentrum, Mehrgenerationenhaus, Delitzscher Kinderland und Kreativhort in Delitzsch im Kosebruchweg 14.

 

 

2. Der Verein strebt an, seine Aufgaben insbesondere zu erfüllen durch:

 

  • die Aktivierung seiner Mitglieder, NutzerInnen und freiwillig Engagierten zur Gestaltung der eigenen Lebenswelt sowie Bewahrung lokaler und regionaler Traditionen
  • die Förderung lokalen und selbstorganisierten Agierens
  • die Anregung, Vorbereitung und Durchführung von soziokulturellen Projekten und Modellvorhaben
  • die Förderung des Information-, Meinungs- und Erfahrungsaustausches in allen Belangen der Arbeit
  • die sozialpädagogische und kulturelle Anleitung zu schöpferisch-kreativer Freizeitgestaltung und kulturellen Teilhabe aller Generationen unter Berück­sichtigung der besonderen Bedürfnisse
  • die Verwirklichung von geschlechtsspezifischen Angeboten
  • die Problembewältigung durch Motivation und Integration
  • die fachliche Unterstützung kulturpädagogischer Initiativen und Projekte
  • die Wahrnehmung und Unterstützung gemeinsamer Interessen zur Bewahrung und Weiterentwicklung der kulturellen Vielfalt
  • die Förderung von Interessen, Begabungen und Talenten in einzel- sowie spartenübergreifenden Angeboten für alle Altersgruppen
  • konkrete Bildungsangebote, insbesondere für Frauen, Kinder, Jugendliche und Familien
  • die Umsetzung der Konzeptionen für die Bereiche Kultur- und Kommu­ni­kationszentrum, Mehrgenerationenhaus, Delitzscher Kinderland und Kreativhort
  • die Erweiterung seiner Angebote durch die Übernahme von neuen Einrichtungen
  • die Förderung der Zusammenarbeit von Amateuren und professionellen Künstlern
  • die Information der Öffentlichkeit über Tätigkeit und Zielsetzung
  • den Aufbau und die Pflege von Beziehungen zu anderen Einrichtungen und Vereinen
  • die enge Zusammenarbeit und Kooperation mit Schulen und Kindereinrichtungen
  • die Mitwirkung in Fachverbänden sowie Ausschüssen u. a. Gremien
  • die Fort- und Weiterbildung der an diesen Tätigkeitsbereichen interessierten Personen
  • die Errichtung und Betreibung ambulanter, teilstationärer und stationärer Einrich­tungen in der Kinder- und Jugendhilfe

 

 

3. Der Verein kann weitere Aktivitäten ergreifen, wenn sie geeignet sind, die Vereinsziele
umzusetzen.

 

b. Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist gemeinnützig tätig und verfolgt eine klare soziokulturelle und nichtkommerzielle Ausrichtung. Seine Tätigkeit richtet sich ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf Rückzahlung ihrer für die Zwecke des Vereins geleisteten Beträge oder Spenden.

 

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

Überschüsse aus dem Jahresabschluss werden, soweit nicht zuwendungsrechtlich anderes bestimmt, auf das folgende Geschäftsjahr übertragen.

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3          Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins können werden:

 

a) natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich den Zielen des Vereins verbunden fühlen.

b) Initiativen, die im soziokulturellen, sozialen und ökologischen Bereich wirken und die satzungs­mäßigen Ziele des   Vereins anerkennen und fördern,

c) sonstige Organisationen und Vereine, die im soziokulturellen, sozialen und ökologischen Bereich die satzungsmäßigen Ziele des Vereins fördern.

 

2. Das Ansehen des Vereins ist zu wahren. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder. Eine Ablehnung ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Aufnahme kommt mit schriftlicher Bestätigung (Aufnahmeerklärung) durch den Vorstand zustande.

 

§ 4          Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod (natürliche Person), durch Auflösung (juristische Person) bzw. mit endgültiger Einstellung der Tätigkeit des Mitglieds,

b) durch Austritt,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

 

2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten (einem Monat) zum Ende eines Kalenderjahres möglich.

 

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Ein grober Verstoß (wichtiger Grund) liegt insbesondere vor, wenn trotz schriftlicher Mahnung der Mitgliedbetrag nicht gezahlt wird, wissentlich gegen die Satzung und/oder Beschlüsse des Vereins verstoßen wird.

 

Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes oder von einem Fünftel der Mitglieder, die Mitgliederversammlung. Er kann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Dem auszuschließenden Mitglied ist der Antrag 2 Wochen vor der Entscheidung darüber mitzuteilen. Eine Stellungnahme des Vereinsmitgliedes ist vor der Abstimmung über den Ausschluss vor der Mitgliederversammlung zu verlesen.

 

4. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist dem ausgeschlossenen Mitglied mittels Ein­schrei­ben und Rückschein zuzustellen, sofern das Mitglied zur Mitgliederversammlung nicht erscheint, in der über seinen Ausschluss entschieden werden soll.

 

Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats ab Zustellung Klage vor dem zuständigen Gericht erheben.

 

§ 5          Mitgliedsbeitrag

 

Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht. Er ist jeweils zum 31.3. des Jahres fällig.

 

§ 6          Vereinsorgane

 

1. Die Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesen­den Stimmen können weitere Organe gebildet werden. Darüber hinaus kann durch den Vorstand ein zeichnungsberechtigter Geschäftsführer berufen werden.

 

§ 7          Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins.

 

2. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im 4. Quartal statt.

 

Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen/anwesenden Mitgliedern. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen einberufen. Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ist in der Einladung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Adresse.

 

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder dies von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

 

§ 8          Ablauf einer Mitgliederversammlung

 

Die Versammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Im Verhinderungsfall übernimmt dies ein von der Versammlung gewähltes Mitglied des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung oder Veränderung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit beschließen. Beschlüsse werden, sofern in der Satzung keine andere Regelung enthalten ist, mit einfacher Mehrheit gefasst.

 

Über den Ausschluss von Mitgliedern und über Satzungsänderungen beschließt sie mit Dreiviertelmehrheit der erschienen Mitglieder.

 

Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich, die Zustimmung nichterschienener Mitglieder kann schriftlich erfolgen.

 

Zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit der erschienen Mitglieder erforderlich.

 

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben, es sei denn ein Drittel der Versammlungsteilnehmer/innen oder der Vorstand verlangen eine schriftliche Abstimmung. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Sind juristische Personen oder Personengesellschaften (BGB-Gesellschaft, KG, OHG) Mitglied im Verein, haben diese jeweils nur eine Stimme. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung als ungültige Stimmen gewertet.

 

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

• Satzungsänderungen

• die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung

• die Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.

 

§ 9          Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus

• dem Vorsitzenden,

• dessen Stellvertreter

• dem Kassenwart sowie

• maximal 4 Beisitzern

 

Der Vorstand besteht aus maximal 7 Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt weiter. Der/die Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Vorstandszugehörigkeit. Jedes Vorstandsmitglied kann vor Beendigung seiner Amtszeit abgelöst werden, ohne dass dies seine Mitgliedschaft berührt. Über die Ablösung beschließt die Mitgliederversammlung. Sie kann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

2. Der Vorstand kann sich eine Geschäfts- und Finanzordnung geben, über die mit einfacher Mehr­heit der Stimmen der Vorstandsmitglieder entschieden wird. Bei Stimmengleichheit entschei­det die Stimme des Vorsitzenden.

 

3. Die Aufgaben des Vorstandes sind, die Angelegenheiten des Vereins im Sinne der Zielsetzung zu führen und diese im Interesse der Mitglieder zu vertreten.

 

§ 10        Geschäftsführung

 

Der Vorstand kann einen zeichnungsberechtigten Geschäftsführer als besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Dieser handelt zur Entlastung des Vorstandes für bestimmte Geschäftskreise selbstständig und eigenverantwortlich und repräsentiert den Verein. In den Vorstandssitzungen hat der Geschäftsführer ein eigenes Antragsrecht, aber kein Stimmrecht. Im Einzelnen regelt der Vorstand die Befugnisse und Aufgaben des Geschäftsführers in einem gesonderten Geschäftsführervertrag.

 

§ 11        Verhältnis Vorstand Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist dem Vorstand weisungsbefugt und -verpflichtet. Die Weisungs­pflicht bezieht sich nur auf den Rahmen bzw. die Grundzüge der Vereinsarbeit.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung in der jährlichen Mitgliederversammlung einen schriftlichen Tätigkeits- und eine schriftliche Jahresabrechung über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins vorzulegen. Die Mitgliederversammlung hat über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

 

§ 12        Informationspflicht

 

Jedes Mitglied hat sich, sofern es bei der jeweiligen Mitgliederversammlung nicht anwesend war, über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den Protokollinhalt der jeweiligen Mitgliederversammlung zu informieren. Spätestens 2 Wochen nach der Beschlussfassung oder dem Sitzungstag (Ende der Sitzung) gilt der jeweilige Beschluss bzw. Protokollinhalt dem Vereinsmitglied als bekannt.

 

§ 13        Auflösung des Vereins

 

1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn sie vom Vor­stand oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beantragt und von mindestens drei Viertel der in der einzuberufenden Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen wird.

 

2. Die Versammlung bestimmt zur Abwicklung der Geschäfte einen Liquidator.

 

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft, die es zur Förderung von Kunst und Kultur in Sachsen zu verwenden hat.

 

4. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens kann erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 14        Protokoll

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist von der/dem Versammlungsleiter/in und einem anwesenden Vereinsmitglied zu unterzeichnen.

 

Die erste Satzung wurde am 18.11.2003 anlässlich der Vereinsgründung in Delitzsch errichtet.

 

Diese Fassung wurde am 24.09.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

 

DOWNLOAD der Satzung als PDF-Dokument